Rechtsinfos/Vergaberecht/Vergabe offentlicher Auftraege

Gemäß § 97 GWB sind alle öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Wer nun ein öffentlicher Auftraggeber ist, wird in § 98 Nr. 1 GWB behandelt. Danach sind Gebietskörperschaften und ihre Verbände also der Bund, die Länder und die Gemeinden wie auch z.B. Zweckverbände zur Ausschreibung verpflichtet.

Dabei ist zu beachten, dass unabhängig von der Rechtsform eine öffentlicher Auftraggeber ist, wer zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und über eine besondere Staatsgebundenheit verfügt.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.